RS OGH 1998/4/23 12Os45/98 (12Os46/98), 14Os142/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
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Norm

StPO §292
StPO §390 Abs1

Rechtssatz

Mag auch die strafgerichtliche Verpflichtung zur (verfahrensbeendenden) Entscheidung (auch) über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht vorweg davon unberührt bleiben, ob die Prozeßparteien im Sinne des § 395 Abs 1 StPO über die Höhe der zu ersetzenden Kosten ein Übereinkommen erzielen oder nicht, so stellt sich - in dem solcherart nach dem Gesetz ausdrücklich für die Prozeßparteien disponiblen Bereich - die (egal ob gewollte oder bloß unterlaufende) Nichtanfechtung einer (hier rechtsfehlerhaften) Entscheidung an sich als rechtswirksame und damit für den (insoweit zugunsten des Verfahrensgegners geänderten) Rechtsbestand beachtliche Verfügung dar, die nur im - vorliegend nicht aktuellen - Fall antragsgemäß bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinfällig wird. Für eine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO bleibt damit kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 45/98
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 12 Os 45/98
  • 14 Os 142/04
    Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 142/04
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109807

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0120OS00045_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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