Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Inkongruenz setzt eine vom materiell-rechtlichen Anspruch abweichende Sicherstellung oder Befriedigung voraus. Sie ist immer dann ausgeschlossen, wenn die erwirkte Sicherstellung dem Gläubiger nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung zustand oder sich doch nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung von der geschuldeten Leistung nicht wesentlich oder über ein übliches Maß hinaus entfernt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110009Im RIS seit
23.05.1998Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021