RS OGH 1998/4/23 6Ob32/98v, 7Ob231/01y, 17Ob1/21b, 17Ob4/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Inkongruenz setzt eine vom materiell-rechtlichen Anspruch abweichende Sicherstellung oder Befriedigung voraus. Sie ist immer dann ausgeschlossen, wenn die erwirkte Sicherstellung dem Gläubiger nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung zustand oder sich doch nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung von der geschuldeten Leistung nicht wesentlich oder über ein übliches Maß hinaus entfernt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 32/98v
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 32/98v
    Veröff: SZ 71/74
  • 7 Ob 231/01y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 231/01y
    Auch
  • 17 Ob 1/21b
    Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 1/21b
    Vgl; Beisatz: Die exekutive Begründung eines Sicherungsrechts ist nach § 30 Abs 1 Z 1 IO nicht anfechtbar, wenn ein materieller Sicherstellungsanspruch bestand. (T1)
    Beisatz: Hier aber: Vom „Erreichen des vollen Investitionsvolumens“ abhängiger vertraglicher Anspruch auf Sicherstellung. (T2)
  • 17 Ob 4/21v
    Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 4/21v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110009

Im RIS seit

23.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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