RS OGH 2016/4/20 1Ob65/98k, 5Ob7/16i

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Rechtssatz

§ 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.Paragraph 234, ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109994

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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