Rechtssatz
§ 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.Paragraph 234, ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109994Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016