RS OGH 2016/3/22 1Ob253/97f, 4Ob30/12h, 4Ob197/13v, 5Ob30/16x

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Rechtssatz

Der Schiedsrichtervertrag kommt dadurch zustande, dass der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen, dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter dieses Amt annimmt; werden mehrere Schiedsrichter bestellt, so ist der Vertrag mit jedem Schiedsrichter soweit gesondert zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110029

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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