RS OGH 1998/4/28 10ObS420/97f

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §180 Abs1

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) ist als Ausbildungszeit anzusehen und kann somit als Berufsausbildung im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG qualifiziert werden. Die Berufsausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters ist frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung abgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109877

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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