Norm
ASVG §180 Abs1Rechtssatz
Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) ist als Ausbildungszeit anzusehen und kann somit als Berufsausbildung im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG qualifiziert werden. Die Berufsausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters ist frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung abgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109877Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_002