RS OGH 1998/4/28 10ObS420/97f

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §180 Abs1
ASVG §180 Abs2
  1. ASVG § 180 heute
  2. ASVG § 180 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 180 heute
  2. ASVG § 180 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des § 180 ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Abs 1 in Fällen des Abs 2 ergibt sich, daß im § 180 Abs 2 ASVG in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung ist hier nicht möglich, da § 180 Abs 2 ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist.Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des Paragraph 180, ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Absatz eins, in Fällen des Absatz 2, ergibt sich, daß im Paragraph 180, Absatz 2, ASVG in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung ist hier nicht möglich, da Paragraph 180, Absatz 2, ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109881

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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