Norm
ASVG §180 Abs1Rechtssatz
Nach der in § 180 Abs 1 ASVG gewählten Textierung "Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird", handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die von Ausnahmen abgesehen von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110073Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016