RS OGH 1998/4/28 10ObS82/98a, 10ObS186/04g, 10ObS60/16w

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §180 Abs1

Rechtssatz

Nach der in § 180 Abs 1 ASVG gewählten Textierung "Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird", handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die von Ausnahmen abgesehen von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird".

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 82/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
  • 10 ObS 186/04g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
    nur: Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird". (T1)
  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110073

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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