RS OGH 1998/4/28 10ObS92/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

TirPGG aF §3 Abs7

Rechtssatz

§ 3 Abs 7 zweiter Satz Tir PGG ist nur auf solche Fälle anwendbar, in denen die Beobachtungsfrist von einem Jahr ("letzten zwölf Monate") mit oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

12 Monate

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110118

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00092_98X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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