- RS0109875">10 ObS 148/98g
- RS0109875">10 ObS 133/00g
nur: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T1)
- RS0109875">10 ObS 247/00x
nur T1
- RS0109875">10 ObS 289/00y
Beisatz: Die Annahme des tatsächlichen Zeitwertes unter Abgehen von dem in der EinstV vorgesehenen Mindestwert kommt nur dort in Frage, wo ein im Verhältnis zum vorgesehenen Mindestwert geringfügiger Zeitaufwand erforderlich ist, der es rechtfertigt, die Voraussetzungen für die Annahme des Mindestwertes überhaupt zu verneinen. In diesen Fällen ist zwar nicht der Mindestwert, jedoch der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T2)
- RS0109875">10 ObS 354/00g
Beisatz: Im Hinblick auf die Verrichtung der Notdurft wird ein wesentlich geringerer Bedarf als die in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn der Betreffende nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht alleine ausführen kann. (T3)
- RS0109875">10 ObS 106/01p
Beisatz: Kann der Betroffene die Notdurft selbst einschließlich der nachfolgenden Reinigung allein verrichten, muss aber bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden, die Notdurft zu verrichten, und ist einschließlich der Kontrolle, ob die Notdurft tatsächlich verrichtet wurde, ein Zeitaufwand von monatlich 5 Stunden erforderlich, ist es gerechtfertigt, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. (T4); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für ein Abgehen vom Mindestwert vor, ist an seiner Stelle der tatsächliche Zeitaufwand - so weit er nicht gänzlich vernachlässigbar ist - für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T5)
- RS0109875">10 ObS 144/01a
Beis wie T5
- RS0109875">10 ObS 329/01g
Auch; Beisatz: Bei einer erheblichen Unterschreitung des als Mindestwert vorgesehenen Zeitaufwandes ist nicht der Mindestwert sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T6)
- RS0109875">10 ObS 384/02x
Vgl auch; Beisatz: Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. (T7)
- RS0109875">10 ObS 197/06b
Auch
- RS0109875">10 ObS 12/08z
Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T8)
- RS0109875">10 ObS 148/09a
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
- RS0109875">10 ObS 45/16i
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 45/16i
- RS0109875">10 ObS 114/18i
Auch
- RS0109875">10 ObS 57/20k
Beis wie T7
- RS0109875">10 ObS 143/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023
10 ObS 143/22k Beisatz: Diese Voraussetzungen sind bei einem Pflegeaufwand für die tägliche Körperpflege des unteren Körperbereichs von nicht mehr als 5,5 Stunden pro Monat erfüllt, sodass dafür nur der Teilwert berücksichtigt werden kann. (T9)
- RS0109875">10 ObS 105/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 105/24z
vgl
- RS0109875">10 ObS 50/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 ObS 50/25p
Beisatz wie T6