RS OGH 1998/4/28 10ObS82/98a, 10ObS357/02a, 10ObS186/04g, 10ObS60/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §180 Abs1

Rechtssatz

Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seinem Lehrlingsentgelt berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres des Versehrten neu berechnet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 82/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
  • 10 ObS 357/02a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 357/02a
    Beisatz: Sieht ein Kollektivvertrag nach Erreichen des Lehrabschlusses mehrere Lohngruppen vor, zu deren Einstufung einige besondere Qualifikationen erforderlich sind, dann kann als Bemessungsgrundlage nur jene kollektivvertragliche Einstufung herangezogen werden, die keine besonderen Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten stellt, weil nur für diese Bemessungsgrundlage gewährleistet ist, dass sie für alle Personen gleicher Ausbildung in Betracht kommt. (T1)
  • 10 ObS 186/04g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110074

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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