Norm
ASVG §180 Abs1Rechtssatz
Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seinem Lehrlingsentgelt berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres des Versehrten neu berechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110074Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016