Norm
ASVG §180 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der Berufsausbildung setzt voraus, dass eine Ausbildung im Hinblick auf den zukünftigen Beruf vorgenommen wird. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls angestrebt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109878Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016