Norm
AktG §75Rechtssatz
Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von dem der klagenden Partei obliegenden Beweis (arg "...es sei denn ..." in § 75 Abs 4 zweiter Satz AktG) ab, dass für die Abberufung kein wichtiger Grund vorliegt.Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von dem der klagenden Partei obliegenden Beweis (arg "...es sei denn ..." in Paragraph 75, Absatz 4, zweiter Satz AktG) ab, dass für die Abberufung kein wichtiger Grund vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110177Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013