RS OGH 1998/4/29 13Os57/98 (13Os58/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1998
beobachten
merken

Norm

StPO §194 Abs1

Rechtssatz

Die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft bedeutet nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der im § 194 Abs 1 StPO genannten Frist verneint werden muß, wenn auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin Behinderung der Wahrheitsfindung möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 57/98
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 13 Os 57/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109963

Dokumentnummer

JJR_19980429_OGH0002_0130OS00057_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten