Norm
StPO §194 Abs1Rechtssatz
Die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft bedeutet nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der im § 194 Abs 1 StPO genannten Frist verneint werden muß, wenn auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin Behinderung der Wahrheitsfindung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109963Dokumentnummer
JJR_19980429_OGH0002_0130OS00057_9800000_001