Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ERechtssatz
Wenn von vornherein eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes (als Zweitwohnung) vereinbart wurde, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wird.Wenn von vornherein eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes (als Zweitwohnung) vereinbart wurde, liegt der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG (Nichtbenützung der Wohnung) erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109872Im RIS seit
29.05.1998Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021