RS OGH 2021/9/14 9Ob110/98m, 6Ob239/00s, 5Ob77/15g, 6Ob59/21a

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 E
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Wenn von vornherein eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes (als Zweitwohnung) vereinbart wurde, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wird.Wenn von vornherein eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes (als Zweitwohnung) vereinbart wurde, liegt der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG (Nichtbenützung der Wohnung) erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109872

Im RIS seit

29.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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