RS OGH 1998/4/30 8ObS113/98w, 8ObS276/99t, 8ObS13/11m

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Norm

IESG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Gesichert sind Entgeltansprüche innerhalb einer Kündigungsfrist ebenso wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, die von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfaßt wird. Nicht gesichert ist hingegen eine freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, wobei beispielsweise Abfertigungen und Übergangsgelder erwähnt werden. Abfertigung beziehungsweise Übergangsgelder setzen nämlich jeweils die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 113/98w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObS 113/98w
  • 8 ObS 276/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 276/99t
    nur: Gesichert ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, der von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfasst wird. (T1)
  • 8 ObS 13/11m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObS 13/11m
    Vgl auch; nur: Für das IESG ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff maßgeblich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110252

Im RIS seit

30.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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