RS OGH 2025/9/30 4Ob118/98a; 1Ob141/99p; 7Ob223/06d; 7Ob9/17z; 1Ob98/25f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klage in Ansehung der Erstklägerin als zurückgenommen erklärt wurde, bestätigt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0109999">4 Ob 118/98a
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 118/98a
  • RS0109999">1 Ob 141/99p
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 141/99p
    Vgl auch
  • RS0109999">7 Ob 223/06d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
    Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T1)
  • RS0109999">7 Ob 9/17z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 9/17z
    Auch
  • RS0109999">1 Ob 98/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.09.2025 1 Ob 98/25f
    nur: Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109999

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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