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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
ABGB §938;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der VW in K, vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. März 2002, Zl. GS5-F-32.030/24-02, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom 17. September 2001 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG verpflichtet, für ihren Aufenthalt vom 27. November 1998 bis 3. Mai 1999 im Pensionistenheim der Caritas in St. Pölten und vom 25. April 2001 bis 31. Juli 2001 im NÖ Landespensionisten- und -pflegeheim in Tulln und für Kosten, die für "Hilfe für pflegebedürftige Menschen durch häusliche Pflege" von August 1998 bis April 2001 aufgelaufen seien, den Betrag von S 737.121,30 (EUR 53.568,69) zu leisten. Sollte die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage sein, diesen Betrag zu bezahlen, werde eine grundbücherliche Sicherstellung der Forderung erfolgen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom 17. September 2001 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG verpflichtet, für ihren Aufenthalt vom 27. November 1998 bis 3. Mai 1999 im Pensionistenheim der Caritas in St. Pölten und vom 25. April 2001 bis 31. Juli 2001 im NÖ Landespensionisten- und -pflegeheim in Tulln und für Kosten, die für "Hilfe für pflegebedürftige Menschen durch häusliche Pflege" von August 1998 bis April 2001 aufgelaufen seien, den Betrag von S 737.121,30 (EUR 53.568,69) zu leisten. Sollte die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage sein, diesen Betrag zu bezahlen, werde eine grundbücherliche Sicherstellung der Forderung erfolgen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BH gewähre der beschwerdeführenden Partei wie dargestellt Pflege. Die täglichen Verpflegskosten würden durch 80 % ihrer Pension und ihres Pflegegeldes nur teilweise gedeckt. Da die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens zu erfolgen habe und die beschwerdeführende Partei Eigentümerin einer Liegenschaft sei, deren Verkehrswert auf rund S 1,260.000,-- (EUR 91.567,77) geschätzt worden sei, könne ihr der Ersatz der aufgelaufenen Kosten zugemutet werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BH gewähre der beschwerdeführenden Partei wie dargestellt Pflege. Die täglichen Verpflegskosten würden durch 80 % ihrer Pension und ihres Pflegegeldes nur teilweise gedeckt. Da die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens zu erfolgen habe und die beschwerdeführende Partei Eigentümerin einer Liegenschaft sei, deren Verkehrswert auf rund S 1,260.000,-- (EUR 91.567,77) geschätzt worden sei, könne ihr der Ersatz der aufgelaufenen Kosten zugemutet werden.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Höhe der vorgeschriebenen Kosten berechnet worden sei; die Kosten seien der beschwerdeführenden Partei niemals bekannt gegeben worden. Weiters sei in einem Bescheid der BH vom 7. Juni 2001 ausgesprochen worden, dass eine Realisierung des Liegenschaftsbesitzes nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei; demgegenüber werde nunmehr die grundbücherliche Sicherstellung angedroht. Unrichtig sei auch, dass die beschwerdeführende Partei Eigentümerin einer Liegenschaft sei, deren Verkehrswert S 1,260.000,-- (EUR 91.567,77) betrage.
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2002 präzisierte die beschwerdeführende Partei ihr Berufungsvorbringen. Es werde die Richtigkeit des Bewertungsgutachtens bestritten und es sei die erwähnte Liegenschaft bereits mit Schenkungsvertrag vom 21. Juni 2001 - vor Kenntnis der Gebührenvorschreibung - dem Sohn der beschwerdeführenden Partei, Wolfgang W., übertragen worden; die beschwerdeführende Partei sei völlig vermögenslos. Gleichzeitig wurde ein Grundbuchsauszug vorgelegt, der das Eigentumsrecht des Wolfgang W. an der erwähnten Liegenschaft ausweist.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20. März 2002 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem Sachwalter seien die aus den einzelnen Sozialhilfemaßnahmen aufgelaufenen Kosten bekannt gegeben worden. Einer - näher dargestellten - Berechnung zufolge bestehe per Juli 2002 ein offener Sozialhilfeaufwand von S 737.121,36 (EUR 53.568,70). Die beschwerdeführende Partei sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft gewesen. Die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, wonach ein Eigenheim ein "anrechenfreies Vermögen" darstelle, so lange es der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen diene, liege nicht vor. Laut Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes habe die Liegenschaft einen Verkehrswert von rund S 1,260.000,-- (EUR 91.567,77). Der Ersatz der offenen Sozialhilfekosten sei der beschwerdeführenden Partei daher zumutbar. Selbst nach Abzug der bestehenden Pfandrechte vom Wert der Liegenschaft verbleibe ein Wert von EUR 60.681,82 (S 835.000,--); die offenen Sozialhilfekosten fänden darin Deckung. Was jedoch die behauptete Schenkung der Liegenschaft an Wolfgang W. anlange, so sei der diesbezügliche Grundbuchsantrag (erst) am 17. Jänner 2002 vom Bezirksgericht vollzogen worden. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die beschwerdeführende Partei daher noch Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Die gegenständliche Eigentumsübertragung werde "die zivilrechtliche Voraussetzung einer Anfechtung erfüllen." Im Schenkungsvertrag sei übrigens auf die "Inanspruchnahme nach dem NÖ Sozialhilfegesetz" ausdrücklich hingewiesen worden. Da ein Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar werde, sei der beschwerdeführenden Partei ein Ersatz der offenen Kosten vorzuschreiben gewesen. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20. März 2002 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem Sachwalter seien die aus den einzelnen Sozialhilfemaßnahmen aufgelaufenen Kosten bekannt gegeben worden. Einer - näher dargestellten - Berechnung zufolge bestehe per Juli 2002 ein offener Sozialhilfeaufwand von S 737.121,36 (EUR 53.568,70). Die beschwerdeführende Partei sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft gewesen. Die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, wonach ein Eigenheim ein "anrechenfreies Vermögen" darstelle, so lange es der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen diene, liege nicht vor. Laut Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes habe die Liegenschaft einen Verkehrswert von rund S 1,260.000,-- (EUR 91.567,77). Der Ersatz der offenen Sozialhilfekosten sei der beschwerdeführenden Partei daher zumutbar. Selbst nach Abzug der bestehenden Pfandrechte vom Wert der Liegenschaft verbleibe ein Wert von EUR 60.681,82 (S 835.000,--); die offenen Sozialhilfekosten fänden darin Deckung. Was jedoch die behauptete Schenkung der Liegenschaft an Wolfgang W. anlange, so sei der diesbezügliche Grundbuchsantrag (erst) am 17. Jänner 2002 vom Bezirksgericht vollzogen worden. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die beschwerdeführende Partei daher noch Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Die gegenständliche Eigentumsübertragung werde "die zivilrechtliche Voraussetzung einer Anfechtung erfüllen." Im Schenkungsvertrag sei übrigens auf die "Inanspruchnahme nach dem NÖ Sozialhilfegesetz" ausdrücklich hingewiesen worden. Da ein Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar werde, sei der beschwerdeführenden Partei ein Ersatz der offenen Kosten vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) hat die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers, bei Hilfe zur stationären Pflege gemäß § 12 auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesrechtlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) hat die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers, bei Hilfe zur stationären Pflege gemäß Paragraph 12, auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesrechtlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.
Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf gemäß § 15 Abs. 3 NÖ SHG nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ SHG nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
Als nicht verwertbar gelten gemäß § 15 Abs. 4 NÖ SHG Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigentum oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen. Als nicht verwertbar gelten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ SHG Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigentum oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
Der Hilfeempfänger ist gemäß § 38 Abs. 1 NÖ SHG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn Der Hilfeempfänger ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100088.X00Im RIS seit
29.10.2004