Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist somit anzuwenden.Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist somit anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110000Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_002