Norm
JN §44 Abs1Rechtssatz
"Angerufenes Gericht" im Sinne des § 44 Abs 1 JN ist auch jedes Rechtsmittelgericht, an das die Entscheidungskompetenz aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels übergeht."Angerufenes Gericht" im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, JN ist auch jedes Rechtsmittelgericht, an das die Entscheidungskompetenz aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110128Im RIS seit
06.05.1998Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026