RS OGH 1998/5/6 3Ob123/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1998
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Rechtssatz

Zu den im Gesetz nicht ausdrücklich so bezeichneten Exekutionsvoraussetzungen gehört auch die Zulässigkeit des Rechtsweges, womit die Abgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung gemeint ist.

Anmerkung

Bem: Betrifft AbgEO und Zulässigkeit des Rechtsweges

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110140

Im RIS seit

05.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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