RS OGH 1998/5/6 13Os55/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1998
beobachten
merken

Norm

StGB §146 A5
StGB §146 F

Rechtssatz

Verwendet der Täter eine entfremdete Kreditkarte zum Betrug, so haftet er sowohl wegen (insofern nicht als Urkundenbetrug qualifizierten) Betrugs als auch wegen Urkundenunterdrückung aufgrund der Verschiedenheit der beeinträchtigten Rechtsgüter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109967

Dokumentnummer

JJR_19980506_OGH0002_0130OS00055_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten