RS OGH 1998/5/7 6Ob308/97f

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
ABGB §1296 Ib

Rechtssatz

Entscheidet sich der Auftraggeber im Rahmen geltend gemachter Gewährleistung, nicht Verbesserung, allenfalls durch Geltendmachung des Deckungskapitals nach Verweigerung der Verbesserung zu begehren, sondern sich mit einer Preisminderung zufrieden zu geben, hat er damit sein Wahlrecht konsumiert. Aus seiner Wahlmöglichkeit, Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche bei Mangelhaftigkeit des Werkes geltend zu machen, können aber nicht in jedem Fall kumulative und sukzessive Ansprüche bis zur Grenze der Bereicherung abgeleitet werden. Eine Kumulierung von Verbesserungsbegehren und Preisminderung auch für den Fall ein- und desselben Mangels wurde (wie schon vor der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37) dann anerkannt, wenn dieser Mangel nur teilweise behebbar ist. Ersetzen die im Wege des Schadenersatzes geltend gemachten Verbesserungskosten nur den Verbesserungsanspruch, gerichtet auf Ersatz der Kosten der (mit zumutbaren Mitteln) bloß teilweise möglichen Verbesserung, dann kann daneben für den sodann noch verbleibenden Mangel noch ein Preisminderungsanspruch zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110007

Dokumentnummer

JJR_19980507_OGH0002_0060OB00308_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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