Rechtssatz
Wenn auch im gesetzlichen Versuchsbegriff nach § 15 Abs 2 StGB die für das Unterbleiben der Deliktsvollendung kausalen Gründe nicht enthalten sind, kann ihre Bezeichnung in einer Hauptfrage nach Lage des Falles der Verdeutlichung der Tat dienlich und damit nach § 312 Abs 1 StPO zulässig sein.Wenn auch im gesetzlichen Versuchsbegriff nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB die für das Unterbleiben der Deliktsvollendung kausalen Gründe nicht enthalten sind, kann ihre Bezeichnung in einer Hauptfrage nach Lage des Falles der Verdeutlichung der Tat dienlich und damit nach Paragraph 312, Absatz eins, StPO zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109971Dokumentnummer
JJR_19980507_OGH0002_0120OS00040_9800000_001