RS OGH 1998/5/12 14Os34/98, 11Os63/07k, 11Os65/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1998
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Norm

StPO §245 Abs1
STPO §252 Abs1 Z4

Rechtssatz

Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 34/98
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 14 Os 34/98
  • 11 Os 63/07k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2007 11 Os 63/07k
    Vgl auch
  • 11 Os 65/15s
    Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 65/15s
    Auch; Beisatz: Deren Verlesung ist nach § 245 Abs 1 StPO dann zulässig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinen früheren Aussagen abweicht oder die Antwort verweigert, wobei selbst eine Verlesung ohne diese Voraussetzungen keine Nichtigkeit begründet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110151

Im RIS seit

11.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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