Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110151Im RIS seit
11.06.1998Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015