Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110151Im RIS seit
11.06.1998Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015