RS OGH 2015/10/27 14Os34/98, 11Os63/07k, 11Os65/15s

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Norm

StPO §245 Abs1
STPO §252 Abs1 Z4

Rechtssatz

Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110151

Im RIS seit

11.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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