RS OGH 1998/5/12 5Ob460/97a, 5Ob301/02d, 5Ob255/04t, 5Ob120/07v (5Ob283/06p), 5Ob129/14b

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Norm

WEG 1975 §19 Abs2 Z2
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG 1975 §26 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5

Rechtssatz

Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außerstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, welcher Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus sowie deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert. Im Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG haben daher aufgrund des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes Erörterungen über die den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zukommenden objektiven Möglichkeiten der Liftbenützung stattzufinden (5 Ob 73/97i).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 460/97a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 460/97a
  • 5 Ob 301/02d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 301/02d
    Auch
  • 5 Ob 255/04t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 255/04t
  • 5 Ob 120/07v
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 120/07v
    Beisatz: Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Liftanlage nach § 32 Abs 5 WEG 2002 ist für sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragenen Miteigentümer bindend. (T1)
  • 5 Ob 129/14b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 129/14b
    Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Liftkosten befreit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109935

Im RIS seit

11.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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