Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Nur eine Verkürzung der Vorbereitungsfrist bewirkt Nichtigkeit, nicht aber die unvollständige Benennung der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden strafgerichtlichen Vorwürfe in der Ladungsschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110149Im RIS seit
11.06.1998Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010