RS OGH 2003/1/21 5Ob460/97a, 5Ob301/02d

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Norm

WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1

Rechtssatz

Bei einer alle Wohnungseigentümer betreffenden Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 3 Z 1 WEG sind alle Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger an die Neufestsetzung gebunden.Bei einer alle Wohnungseigentümer betreffenden Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG sind alle Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger an die Neufestsetzung gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109936

Dokumentnummer

JJR_19980512_OGH0002_0050OB00460_97A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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