Norm
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1Rechtssatz
Bei einer alle Wohnungseigentümer betreffenden Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 3 Z 1 WEG sind alle Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger an die Neufestsetzung gebunden.Bei einer alle Wohnungseigentümer betreffenden Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG sind alle Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger an die Neufestsetzung gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109936Dokumentnummer
JJR_19980512_OGH0002_0050OB00460_97A0000_002