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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §26 Abs1 idF 2002/I/081;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Dezember 2002, Zl. FA13B- 39-1862/02-8, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22. Februar 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. b FSG die für die Klassen A, B, C, F, G erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der mit Bescheid vom 20. Februar 2002 verfügten Entziehung der Lenkberechtigung (das wäre der 8. März 2002 gewesen) entzogen. Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 FSG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen vor der Wiederausfolgung des Führerscheins eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Ferner wurde einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 20. Februar 2002 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits wegen der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,49 mg/l) vom 8. Februar 2002 um 00:35 Uhr für die Dauer von vier Wochen entzogen worden. Dem Beschwerdeführer sei der Führerschein nach dieser Fahrt vorläufig abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch kurz darauf am 8. Februar 2002 sein Fahrzeug gegen 02.00 Uhr früh morgens neuerlich in Betrieb genommen. Für die Behörde stehe fest, dass der Atemalkoholwert zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges jedenfalls immer noch mehr als 0,4 mg/l betragen habe. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhaltung sich noch dahingehend geäußert habe, er glaube nicht, bei der Führerscheinabnahme alkoholisiert gewesen zu sein. Er habe seine Angaben über die Trinkmenge gegenüber der ersten Anhaltung um 1 Glas Bier erhöht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22. Februar 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, FSG die für die Klassen A, B, C, F, G erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der mit Bescheid vom 20. Februar 2002 verfügten Entziehung der Lenkberechtigung (das wäre der 8. März 2002 gewesen) entzogen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, FSG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen vor der Wiederausfolgung des Führerscheins eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Ferner wurde einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 20. Februar 2002 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits wegen der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,49 mg/l) vom 8. Februar 2002 um 00:35 Uhr für die Dauer von vier Wochen entzogen worden. Dem Beschwerdeführer sei der Führerschein nach dieser Fahrt vorläufig abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch kurz darauf am 8. Februar 2002 sein Fahrzeug gegen 02.00 Uhr früh morgens neuerlich in Betrieb genommen. Für die Behörde stehe fest, dass der Atemalkoholwert zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges jedenfalls immer noch mehr als 0,4 mg/l betragen habe. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhaltung sich noch dahingehend geäußert habe, er glaube nicht, bei der Führerscheinabnahme alkoholisiert gewesen zu sein. Er habe seine Angaben über die Trinkmenge gegenüber der ersten Anhaltung um 1 Glas Bier erhöht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2002 eine als "Vorstellung" bezeichnete Berufung, in der er den von der Behörde festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft bestritt und ausführte, dass er sich in einer Notlage befunden habe, weil sich in seinem Fahrzeug wertvolle Gegenstände befunden hätten.
Am 10. Juni 2002 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein (welchem die belangte Behörde mit gesondertem Bescheid vom 23. Dezember 2002 keine Folge gab).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend das Alkoholdelikt vom 8. Februar 2002, 02.00 Uhr, ausgesetzt werde. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27. Juni 2002, mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden war, am 8. Februar 2002 um 02:00 Uhr in Gasselsdorf einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholwert zumindest 0,42 mg/l) in Betrieb genommen und gelenkt und damit eine Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben, dem Grunde nach abgewiesen (lediglich die verhängte Geldstrafe wurde herabgesetzt). Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend das Alkoholdelikt vom 8. Februar 2002, 02.00 Uhr, ausgesetzt werde. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27. Juni 2002, mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden war, am 8. Februar 2002 um 02:00 Uhr in Gasselsdorf einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholwert zumindest 0,42 mg/l) in Betrieb genommen und gelenkt und damit eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen zu haben, dem Grunde nach abgewiesen (lediglich die verhängte Geldstrafe wurde herabgesetzt).
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2002 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22. Februar 2002 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2002 sei die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Grunde nach abgewiesen worden. Dies bedeute nunmehr auch, dass für die Berufungsbehörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bindend feststehe, dass der Beschwerdeführer das Alkoholdelikt vom 8. Februar 2002, 02.00 Uhr zu verantworten habe. Die Berufungsbehörde komme daher, ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandberg zur Ansicht, dass die Entziehungsdauer von 14 Monaten als gerechtfertig anzusehen sei. Dabei werde als besonders verwerflich angesehen, dass der Beschwerdeführer ein zweites Mal innerhalb weniger Stunden ein Alkoholdelikt begangen habe. Auf Grund dieser Wertung sei daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG in
der Fassung der 5. Novelle lauten auszugsweise:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz-SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
...
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins oder ...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
...
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.Paragraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. ..."
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die von der Behörde für die Dauer von 14 Monaten verfügte Entziehung der Lenkberechtigung sei keinesfalls gerechtfertigt. Er habe um 02.00 Uhr bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges gerade noch den Grenzwert von 0,4 mg/l (Alkoholgehalt der Atemluft) überschritten und er habe sich einen sehr langen Zeitraum vor dem gegenständlichen Vorfall am 8. Februar 2002 im Straßenverkehr durchgehend wohlverhalten.
Unbestritten bleibt in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt hat, sodass (auch) eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. a FSG vorliegt, die die Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 leg. cit. indiziert. Weiters stand auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2002 für die belangte Behörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Feber 2002 kurze Zeit nach seiner erstmaligen Anhaltung erneut eine Übertretung gemäß den §§ 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Dennoch ist das Beschwerdevorbringen im Ergebnis begründet. Unbestritten bleibt in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt hat, sodass (auch) eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, FSG vorliegt, die die Verkehrsunzuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. indiziert. Weiters stand auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2002 für die belangte Behörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Feber 2002 kurze Zeit nach seiner erstmaligen Anhaltung erneut eine Übertretung gemäß den Paragraphen 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat. Dennoch ist das Beschwerdevorbringen im Ergebnis begründet.
Der Umstand, dass der für den Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholisierungsgrad 0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft betrug, somit die Grenze des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 - unter Bedachtnahme auf die nächsthöhere Grenze von 1,2 Promille bzw. 0,6 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft in § 99 Abs. 1a StVO 1960 - nur geringfügig überschritten wurde, kann sich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung entgegen der Auffassung der belangten Behörde noch nicht derart gravierend auswirken, dass der Beschwerdeführer für den von der belangten Behörde angenommenen Zeitraum von insgesamt rund 15 Monaten ab der Tat als verkehrsunzuverlässig anzusehen war. Dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und besonders verwerflich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen. Nachteilig wirkt sich bei der Wertung zu Lasten des Beschwerdeführers auch aus, dass er nur ca. eineinhalb Stunden davor bereits mit einer Alkoholisierung von 0,49 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, wobei auch sein Vorbringen, er habe sein Fahrzeug lenken müssen, weil sich darin wertvolle Gegenstände befunden hätten, nichts für seinen Standpunkt beiträgt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die an diesem Tag vorangegangene Tat, wie die Entscheidung der Erstbehörde vom 20. Feber 2002 unter Heranziehung von § 26 Abs. 1 FSG zeigt, als erstmaliges derartiges Delikt anzusehen war, somit dem Beschwerdeführer - nach der Aktenlage zumindest seit Juli 1991 - kein bis zu diesem Tag begangenes verwerfliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen anzulasten war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der belangten Behörde festgestellte Entziehungsdauer überhöht ist und die belangte Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung mit einer kürzeren Dauer das Auslangen hätte finden müssen. Der Umstand, dass der für den Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholisierungsgrad 0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft betrug, somit die Grenze des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 - unter Bedachtnahme auf die nächsthöhere Grenze von 1,2 Promille bzw. 0,6 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft in Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 - nur geringfügig überschritten wurde, kann sich im Rahmen der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung entgegen der Auffassung der belangten Behörde noch nicht derart gravierend auswirken, dass der Beschwerdeführer für den von der belangten Behörde angenommenen Zeitraum von insgesamt rund 15 Monaten ab der Tat als verkehrsunzuverlässig anzusehen war. Dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und besonders verwerflich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen. Nachteilig wirkt sich bei der Wertung zu Lasten des Beschwerdeführers auch aus, dass er nur ca. eineinhalb Stunden davor bereits mit einer Alkoholisierung von 0,49 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, wobei auch sein Vorbringen, er habe sein Fahrzeug lenken müssen, weil sich darin wertvolle Gegenstände befunden hätten, nichts für seinen Standpunkt beiträgt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die an diesem Tag vorangegangene Tat, wie die Entscheidung der Erstbehörde vom 20. Feber 2002 unter Heranziehung von Paragraph 26, Absatz eins, FSG zeigt, als erstmaliges derartiges Delikt anzusehen war, somit dem Beschwerdeführer - nach der Aktenlage zumindest seit Juli 1991 - kein bis zu diesem Tag begangenes verwerfliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen anzulasten war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der belangten Behörde festgestellte Entziehungsdauer überhöht ist und die belangte Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung mit einer kürzeren Dauer das Auslangen hätte finden müssen.
Mit der Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung fehlt auch die Grundlage für die Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 14. September 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110037.X00Im RIS seit
12.10.2004