RS OGH 1998/5/18 8Ob123/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1998
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Norm

WG Art2 Abs1
  1. WG Art. 2 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992

Rechtssatz

Nur ein Vermerk, durch den ein wesentlicher Wechselbestandteil ins Unklare gesetzt wird, führt zur Ungültigkeit des Wechsels.

Die Klausel, "zahlbar bei Die Erste Österr.Spar-Casse-Bank" ist nicht durch den Sitz "Wien" zu ergänzen, auch wenn sich am Zahlungsort keine Zweigstelle befindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110081

Dokumentnummer

JJR_19980518_OGH0002_0080OB00123_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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