Norm
ASVG §253d Abs1Rechtssatz
Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist immer nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ein Versicherter zwar die bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, jedoch auf andere Berufe verwiesen werden kann. Als solche Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Arbeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (SSV-NF 2/20, 3/70 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110070Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00158_98B0000_001