RS OGH 1998/5/19 1Ob73/98m, 9Ob43/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
beobachten
merken

Norm

EheG §47
EheG §49 D

Rechtssatz

Das Kriterium des "absoluten Scheidungsgrunds" besteht allein darin, daß dieser unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige Entgleisung in einer sonst guten Ehe oder schon um eine gänzlich zerrüttete Ehe handelt, geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110171

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0010OB00073_98M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten