Norm
ZPO §482 Abs1 B2Rechtssatz
Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 1052 Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110304Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016