RS OGH 2013/9/12 7Ob141/98f, 2Ob197/06v, 10ObS110/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §190 Abs1 A
ZPO §192 Abs2 B1
ZPO §528 Abs2 Z4 D2
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO unterbrochen wurde. Aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, wonach nur solche nach den Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110165

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten