Norm
ASVG §91 Abs1Rechtssatz
Der im § 261a Abs 3 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG zu verstehen. Die vom Versicherten ab 1.Mai 1996 bezogene Urlaubsentschädigung (oder Urlaubsabfindung) ist als Erwerbseinkommen im Sinne des § 261a Abs 3 ASVG zu werten und führt im Rahmen der Neufestsetzung zu einer entsprechenden Kürzung des Zurechnungszuschlages zur Berufsunfähigkeitspension.Der im Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG zu verstehen. Die vom Versicherten ab 1.Mai 1996 bezogene Urlaubsentschädigung (oder Urlaubsabfindung) ist als Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG zu werten und führt im Rahmen der Neufestsetzung zu einer entsprechenden Kürzung des Zurechnungszuschlages zur Berufsunfähigkeitspension.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110089Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00161_98V0000_004