Norm
ASVG §91 Abs1 Z1Rechtssatz
Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 stellt seit 1. 5. 1996 auch eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, das aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührt und daher auch als Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen ist.Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt 201 stellt seit 1. 5. 1996 auch eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, das aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührt und daher auch als Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110088Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025