Norm
ArbVG §2 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Hier: § 88 DO (=Betriebsvereinbarung 1969 der Bank Austria AG) betreffend Ruhestandsansprüche kann nicht durch § 8 Sparkassenkollektivvertrag 1995 wirksam abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110067Im RIS seit
19.06.1998Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016