RS OGH 1998/5/20 9ObA139/98a, 9ObA69/01i, 8ObA78/01f, 8ObA73/15s

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Norm

ArbVG §2 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Hier: § 88 DO (=Betriebsvereinbarung 1969 der Bank Austria AG) betreffend Ruhestandsansprüche kann nicht durch § 8 Sparkassenkollektivvertrag 1995 wirksam abgeändert werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 139/98a
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 139/98a
    Veröff: SZ 71/91
  • 9 ObA 69/01i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 69/01i
    nur: Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. (T1)
  • 8 ObA 78/01f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 78/01f
    nur T1; Beisatz: Kein Eingriff in einzelvertragliche Pensionsansprüche durch Kollektivvertrag. (T2)
  • 8 ObA 73/15s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 73/15s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110067

Im RIS seit

19.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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