Norm
UrhG §86Rechtssatz
Zur Höhe des nach § 87 Abs 3 iVm Abs 5 UrhG zustehenden Pauschales folgt der erkennende Senat der Auffassung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f). Während Mahr (MR 1994, 189) den Entgeltanspruch nach § 86 UrhG kumulativ neben dem Ersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG ersetzt wissen will und damit insgesamt zum Ersatz des Dreifachen des angemessenen Entgelt gelangt, sieht Koziol in diesen Bestimmungen einen Fall alternativer Anspruchskonkurrenz: § 86 UrhG sehe einen Verwendungsanspruch in der Höhe des Entgelts vor, das sich der Verletzer erspart habe, § 87 Abs 3 UrhG den Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Vermögensschadens, der mit dem doppelten entgangenen Entgelt bemessen werde. Es handle sich dabei um zwei Ansprüche, die wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet seien, nämlich auf den Ersatz für den Eingriff in das Urheberrecht.Zur Höhe des nach Paragraph 87, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, UrhG zustehenden Pauschales folgt der erkennende Senat der Auffassung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht römisch vier, 60 f). Während Mahr (MR 1994, 189) den Entgeltanspruch nach Paragraph 86, UrhG kumulativ neben dem Ersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG ersetzt wissen will und damit insgesamt zum Ersatz des Dreifachen des angemessenen Entgelt gelangt, sieht Koziol in diesen Bestimmungen einen Fall alternativer Anspruchskonkurrenz: Paragraph 86, UrhG sehe einen Verwendungsanspruch in der Höhe des Entgelts vor, das sich der Verletzer erspart habe, Paragraph 87, Absatz 3, UrhG den Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Vermögensschadens, der mit dem doppelten entgangenen Entgelt bemessen werde. Es handle sich dabei um zwei Ansprüche, die wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet seien, nämlich auf den Ersatz für den Eingriff in das Urheberrecht.
Die Auffassung Koziols, wonach die Ansprüche nach §§ 86 und 87 Abs 3 UrhG im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, ist auch im Einklang mit der Regelung des § 87 Abs 5 UrhG, wonach ein Ersatz des Vermögensschadens neben einem angemessenen Entgelt nur begehrt werden kann, soweit er das Entgelt übersteigt.Die Auffassung Koziols, wonach die Ansprüche nach Paragraphen 86 und 87 Absatz 3, UrhG im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, ist auch im Einklang mit der Regelung des Paragraph 87, Absatz 5, UrhG, wonach ein Ersatz des Vermögensschadens neben einem angemessenen Entgelt nur begehrt werden kann, soweit er das Entgelt übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110105Im RIS seit
25.06.1998Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011