RS OGH 1998/5/26 4Ob136/98y

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

ABGB §785

Rechtssatz

Der Beklagte müßte die Schenkungsanrechnung aber auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert worden wäre. Der Beklagte war im Schenkungszeitpunkt ein uneheliches Kind des Geschenkgebers; ob unehelichen Kindern ein von den bisherigen Beschränkungen unabhängiges Erbteilsrecht und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt davon ab, ob der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes (1.1.1991) gestorben ist. Ist dies der Fall, so ist die Rechtsstellung des unehelichen Kindes mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen allein nach diesem Gesetz zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110037

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00136_98Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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