RS OGH 1998/5/26 4Ob136/98y

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

ABGB §785

Rechtssatz

Der Beklagte hat sein Erbteilsrecht und Pflichtteilsrecht aber nicht erst durch die Gesetzesänderung erlangt; er wurde bereits durch die Eheschließung seiner Eltern einem ehelichen Kind gleichgestellt (§ 161 Abs 1 ABGB). Nach Ostheim (aaO) genügt in einem solchen Fall die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles; selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, so muß doch angenommen werden, daß die Schenkung im Hinblick auf die bevorstehende Legitimation gemacht wurde und daß das Fehlen der Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt daher nicht schadet. Das muß umso mehr gelten, als bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe, anders als bei einer Adoption, im Schenkungszeitpunkt im Verhältnis zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer bereits alle Voraussetzungen für die Pflichtteilsberechtigung erfüllt sind und es nur noch der Eheschließung der Eltern des Geschenknehmers bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110036

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00136_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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