Norm
ABGB §785Rechtssatz
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Gesetzgeber keine umfassende Sicherung des Pflichtteiles und keinen völligen Ausgleich zwischen den Pflichtteilsberechtigten beabsichtigt habe (so JBl 1994, 822). Ihm stehen als - im Zeitpunkt des Erbfalles konkret pflichtteilsberechtigtem - Sohn des Erblassers, der dessen Vermögen geschenkt erhalten hat, mit den Kindern seiner vorverstorbenen (Halb-)Schwester zwei weitere Pflichtteilsberechtigte gegenüber, die leer ausgegangen sind; das ist genau jene Sachlage, für die der Gesetzgeber einen Ausgleich für notwendig erachtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110038Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00136_98Y0000_003