RS OGH 1998/6/30 4Ob137/98w, 4Ob160/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

MedienG §7a
UrhG §8
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Wer sich unter den Schutz des § 8 UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in § 7a Abs 1 Z 2 MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.Wer sich unter den Schutz des Paragraph 8, UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109987

Im RIS seit

25.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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