RS OGH 1998/5/27 3Ob2199/96w, 8Ob110/14f

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DI

Rechtssatz

Unerfahrenheit liegt nur bei allgemeinem Mangel an Lebenserfahrung oder von Geschäftskenntnissen, nicht aber schon dann vor, wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten.

Eine vermeintliche Zwangslage stellt aber die subjektiven Voraussetzungen her.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2199/96w
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2199/96w
    Veröff: SZ 71/94
  • 8 Ob 110/14f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 110/14f
    Auch; nur: Unerfahrenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen Kenntnisse fehlen, sondern wenn es dem Betroffenen ganz allgemein an Lebenserfahrung und Geschäftskenntnissen mangelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110120

Im RIS seit

26.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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