Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIRechtssatz
Unerfahrenheit liegt nur bei allgemeinem Mangel an Lebenserfahrung oder von Geschäftskenntnissen, nicht aber schon dann vor, wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten.
Eine vermeintliche Zwangslage stellt aber die subjektiven Voraussetzungen her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110120Im RIS seit
26.06.1998Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015