RS OGH 1998/5/27 3Ob98/98b, 3Ob199/03s, 10Ob47/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1998
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Norm

EO §36 Ac
ZPO §14 C

Rechtssatz

Haften zwei Verpflichtete solidarisch für die Bezahlung einer Geldschuld, sind sie als Kläger in einer auf Exekutionsstundung gestützten Klage nach § 36 EO nicht notwendige Streitgenossen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/98b
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 98/98b
  • 3 Ob 199/03s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 199/03s
    Auch; Beisatz: Sowohl bei der Oppositions-als auch bei Impugnationsklage bildet eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. Die bloße Solidarhaftung mehrerer Verpflichtete für eine Geldschuld bewirkt keine notwendige Streitgenossenschaft. (T1)
  • 10 Ob 47/13d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 Ob 47/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110123

Im RIS seit

26.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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