RS OGH 2025/8/7 3Ob2199/96w; 3Ob315/98i; 8Ob343/99w; 1Ob27/01d; 7Ob105/01v; 7Ob257/01x; 1Ob83/02s; 7

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Rechtssatz

Durch ein Anerkenntnis wird die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110121

Im RIS seit

26.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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