Norm
DSt 1990 §1 Abs1 KRechtssatz
Es liegt ein Verstoß gegen die Treueverpflichtung vor, wenn der Disziplinarbeschuldigte ungeachtet des mit der Übernahme der Treuhandschaft auch dem Verkäufer gegenüber begründeten Treueverhältnisses sich nicht daran hindern läßt, interessenswahrend für seinen langjährigen Klienten, den Käufer einzuschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110389Dokumentnummer
JJR_19980608_OGH0002_002BKD00006_9700000_001