RS OGH 2024/7/25 10Ob134/98y; 7Ob239/08k; 3Ob150/10w; 5Ob203/23y

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Rechtssatz

Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des § 430 ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend § 430 ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des Paragraph 430, ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend Paragraph 430, ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110222

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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