RS OGH 1998/6/9 1Ob56/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Norm

AHG §1 F
AHG §9
WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Die von einem Baggerunternehmer aufgrund eines Werkauftrags durch die Bezirksverwaltungsbehörde namens des zuständigen Rechtsträgers als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (§ 98 Abs 1 WRG) im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung nach § 31 Abs 3 WRG nach einem Tankwagenunfall verrichteten Arbeiten zur Entfernung kontaminierten Erdreichs sind hoheitliche Tätigkeit. Für dadurch entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet dem Dritten der Bund als Rechtsträger amtshaftungsrechtlich. Der Baggerunternehmer kann vom Dritten zufolge § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110309

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00056_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten