RS OGH 1998/6/9 1Ob56/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

AHG §1 F
AHG §9
WRG §31 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Die von einem Baggerunternehmer aufgrund eines Werkauftrags durch die Bezirksverwaltungsbehörde namens des zuständigen Rechtsträgers als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (§ 98 Abs 1 WRG) im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung nach § 31 Abs 3 WRG nach einem Tankwagenunfall verrichteten Arbeiten zur Entfernung kontaminierten Erdreichs sind hoheitliche Tätigkeit. Für dadurch entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet dem Dritten der Bund als Rechtsträger amtshaftungsrechtlich. Der Baggerunternehmer kann vom Dritten zufolge § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.Die von einem Baggerunternehmer aufgrund eines Werkauftrags durch die Bezirksverwaltungsbehörde namens des zuständigen Rechtsträgers als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (Paragraph 98, Absatz eins, WRG) im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG nach einem Tankwagenunfall verrichteten Arbeiten zur Entfernung kontaminierten Erdreichs sind hoheitliche Tätigkeit. Für dadurch entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet dem Dritten der Bund als Rechtsträger amtshaftungsrechtlich. Der Baggerunternehmer kann vom Dritten zufolge Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110309

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00056_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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