Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110188Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025