RS OGH 2025/1/21 1Ob17/98a; 1Ob310/01x; 1Ob197/10t; 1Ob50/13d; 1Ob222/13y; 1Ob77/14a; 1Ob242/14s; 1O

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Rechtssatz

Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110188

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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