RS OGH 2005/12/20 5Ob141/98s, 5Ob159/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Norm

LiegTeilG §15
LiegTeilG §16
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961
  1. LiegTeilG § 16 heute
  2. LiegTeilG § 16 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. LiegTeilG § 16 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. LiegTeilG § 16 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961

Rechtssatz

Die Bestätigung der Vermessungsbehörde hat nur den Gesamtcharakter der Anlage (§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand und schließt daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht aus.Die Bestätigung der Vermessungsbehörde hat nur den Gesamtcharakter der Anlage (Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG) zum Gegenstand und schließt daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer eins bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110053

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0050OB00141_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten