RS OGH 1998/6/9 1Ob391/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §848
AHG §1 C3d
nö FLG §17 Abs5
  1. ABGB § 848 heute
  2. ABGB § 848 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Eine zwischen mehreren Landwirten bestehende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Zusammenlegungsverfahren nur im Wege einer Antragstellung nach § 17 Abs 5 nö FLG berücksichtigt werden. Wird ein derartiger Antrag unvertretbarerweise übergangen, oder werden die Landwirte trotz Unkenntnis des Gesetzes über die mögliche Antragstellung nicht belehrt, so kann Amtshaftung eintreten. Der Schadenersatzanspruch stellt dann eine Gesamthandforderung dar.Eine zwischen mehreren Landwirten bestehende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Zusammenlegungsverfahren nur im Wege einer Antragstellung nach Paragraph 17, Absatz 5, nö FLG berücksichtigt werden. Wird ein derartiger Antrag unvertretbarerweise übergangen, oder werden die Landwirte trotz Unkenntnis des Gesetzes über die mögliche Antragstellung nicht belehrt, so kann Amtshaftung eintreten. Der Schadenersatzanspruch stellt dann eine Gesamthandforderung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110403

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten